Sonntag, 27. Februar 2011

Stellungnahme der Kirche des FSM Berlin – Brandenburg e.V. zum Schnapsurteil des BAG



Stellungnahme
der Kirche des FSM Berlin – Brandenburg e.V.
zum Urteil des BAG zur Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Stärkung der Bedeutung des Glaubens und größere Rechtssicherheit für alle religiösen Bürger sowie Gleichstellung aller Religionen
25.Februar 2011

Die Kirche des FSM Berlin – Brandenburg e.V. begrüßt, dass durch das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) das Recht aller Gläubigen auf die Umsetzung ihres Willens gestärkt wird. Zugleich trägt diese Entscheidung zu einer größeren Rechtssicherheit bei Religionsgemeinschaften, Gläubigen und Arbeitgebern bei.
Die Verweigerung bestimmter sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten kann künftig nicht mehr durch den Arbeitgeber sanktioniert werden, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein. Vielmehr hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob für ihn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, zu übertragen.

Ausdrücklich wurde dabei nicht auf eine Konfession verwiesen. Vielmehr wurde durch den Bezug auf einen Moslem, der sich weigerte als Ladenhilfe Alkohol in Regale zu sortieren, dieser Grundsatz für jede Religion, unabhängig von ihrer Organisationsstruktur, als gültig gesetzt. Somit gilt das auch für gläubige Pastafari, gleichgültig, ob sie unserer Kirche angehören oder nicht. Mit Recht und mit Nachdruck können wir nun fordern, am Freitag, unserem heiligen Feiertag, von der Arbeit freigestellt zu werden. Auch Tätigkeiten, bei denen er mit Kartoffeln oder Reis in Berührung kommen könnte, kann jeder Pastafari mit dem Verweis auf religiöse Gründe verweigern. Dabei braucht es keines Nachweises, ob das tatsächlich eine zwingende Forderung unseres Glaubens ist. Entscheidend ist allein die Einschätzung des Gläubigen. Eine Beurteilung durch Dritte, insbesondere durch Andersgläubige, hat nicht stattzufinden. Hier berücksichtigt das BAG die völlige Individualität, in der Religion und Glauben praktiziert wird.

So sehr wir dieses Urteil begrüßen, sehen wir es doch nur als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Zwingend verbessert muss die Rechtsprechung des BAG noch dahingehend werden, dass der Arbeitgeber nicht nur zu prüfen hat, ob für ihn die Möglichkeit besteht, den bestimmte Arbeiten verweigernden Gläubigen anderweitig zu beschäftigen. Er muss vielmehr gezwungen werden, notfalls solche Möglichkeiten zu schaffen. Nur so ist volle Religionsfreiheit gewährleistet.
Weiterhin muss der Grundsatz des BAG, alle Religionen bedingungslos gleich zu behandeln, Grundsatz jedes rechtlichen und staatlichen Handelns werden. Es darf keine Bedeutung mehr haben, ob sich Gläubige als K.d.Ö.R., als Verein oder in welcher Form sonst organisieren. Jede Religion muss unabhängig vom Status gleichberechtigt gefördert werden, wenn nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gleichbehandlungsgebot verstoßen werden soll.

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